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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer

   
1.   Umsatzsteuer
1.1.   Steuerbarkeit
1.2.   Steuerbefreiungen
1.3.   Bemessungsgrundlage
1.4.   Steuersätze
2.   Entstehung der Umsatzsteuer
2.1.    Sollversteuerung
2.2.   Istversteuerung
3.    Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnungen
4.   Kleinunternehmerregelung
5.    Umsatzsteuererklärung und Umsatzsteuer-Voranmeldung
5.1.   Umsatzsteuer-Voranmeldung
5.2.   Umstzsteuer(jahres)erklärung
   
   
1. Umsatzsteuer

Abgaberechtlich zählt die Umsatzsteuer zu den Verkehrssteuern. Besteuert werden Vorgänge des Wirtschaftsverkehrs. Wirtschaftlich ist die Umsatzsteuer eine Verbrauchsteuer, die vom Endverbraucher getragen werden soll.

1.1  Steuerbare Umsätze

Es ist zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätzen zu unterscheiden.

Steuerbar (und damit grundsätzlich steuerpflichtig) sind alle Lieferungen (von Gegenständen) und sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit gegen Entgelt ausgeführt werden. Steuerbar sind ebenso die Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen für private Zwecke und für unentgeltliche Zuwendungen. Steuerbare Umsätze sind entweder steuerpflichtig oder steuerfrei.

Nichtsteuerbare Umsätze fallen nicht unter das Umsatzsteuergesetz. Beispiel: Der Verkauf eines Computers aus dem Privatvermögen.

1.2  Steuerfreie Umsätze

Zu den Umsätzen, die von der Umsatzsteuer befreit sind zählen . . .

  • Umsätze aus der Veräusserung, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken,
  • die Gewährung von Krediten, Garantien und Bürgschaften
  • Ausfuhrlieferungen in Drittländer (Nicht-EU-Staaten), sofern bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllt sind
  • u. a. m.

1.3  Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei Lieferungen und Leistungen ist das Entgelt. Entgelt ist der vom Empfänger der Leistung zu zahlende Preis ohne Umsatzsteuer.

1.4  Steuersätze

Es gibt den allgemeinen Steuersatz von derzeit 19%, mit dem die meisten Umsätze versteuert werden müssen und den ermässigten Steuersatz von derzeit 7% (beispielsweise auf Lebensmittel, Bücher, Fahrten im öffentlichen Nahverkehr, ...)

Vorsteuerabzug

Das Umsatzsteuersystem ist als Mehrwert-Besteuerung ausgelegt. Der Unternehmer kann von der von ihm geschuldeten Umsatzsteuer, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (Vorsteuer) aus den für sein Unternehmen erhaltenen Vorleistungen abziehen. Vorsteuer aus Lebenshaltungskosten ist nicht abzugsfähig.

Die Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer ergibt die Umsatzsteuerzahllast. Bei entsprechend hoher Vorsteuer kann dies auch ein Guthaben sein.

2  Sollversteuerung / Istversteuerung

2.1 Sollversteuerung

Grundsätzlich entsteht Umsatzsteuer mit Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung, nach vereinbarten Entgelten. Sie muss nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes angemeldet und gezahlt werden (Sollversteuerung). Massgebend ist hierbei also, wann die Lieferung oder Leistung erbracht wird, und nicht wann sie bezahlt wird.

Ausnahmen davon sind Anzahlungen. Hier entsteht die Steuer im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung auch dann, wenn die Lieferung oder Leistung noch nicht ausgeführt worden ist.

2.2.  Istversteuerung

Bei der Istversteuerung ist die Umsatzsteuer erst dann anzumelden und abzuführen, wenn die Zahlung für die Lieferung oder Leistung erfolgt, also nach vereinnahmten Entgelten.

Istversteuerung wird auf Antrag gewährt. Sie kann beim Finanzamt beantragt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • der Gesamtumsatz im Jahr der Betriebseröffnung darf 500.000 € bzw. den zeitanteiligen Betrag nicht übersteigen,
  • der Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres darf nicht mehr als 500.000 € betragen,
  • es besteht keine Verpflichtung, Bücher zu führen oder Abschlüsse zu machen,
  • bei freiberuflicher Tätigkeit.

Die Umsatzgrenze für die Istbesteuerung wurde vom 1.07.2009 zeitlich befristet bis zum 31.12. 2011 einheitlich für die neuen und die alten Bundesländer auf 500.000 EUR angehoben. Da die Regelung nicht verlängert worden ist, gelten ab 1.01.2012 wieder die alten Umsatzgrenzen von 250.000 €.

 vom 01.01.1996 01.07.2009 01.01.2012
 bis 30.06.2009 31.12.2011 ...
    
 West 250.000 € 500.000 € 500.000 €
 Ost 500.000 € 500.000 € 500.000 €


3.  Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnungen

An den Inhalt von ausgehenden und eingehenden Rechnungen werden besondere Anforderungen gestellt. Einzelheiten dazu erfahren Sie im Beitrag ABC der Rechnungsstellung  >> hier.

4.  Kleinunternehmerregelung

Nach der Kleinunternehmerregelung kann auf die Abführung der Umsatzsteuer verzichtet werden, wenn die steuerpflichtigen Einnahmen einschliesslich Umsatzsteuer im Jahr der Betriebseröffnung 17.500,00 € nicht übersteigen und in ausgestellten Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.

Diese Regelung kann auch für das Folgejahr in Anspruch genommen werden, wenn der Vorjahresumsatz nicht über 17.500,00 € lag und der voraussichtliche Umsatz des laufenden Jahres 50.000,00 € nicht übersteigen wird. Ein unterjähriger Umsatz ist auf den Jahresumsatz umzurechnen.

5.  Umsatzsteuererklärung und Umsatzsteuer-Voranmeldung

Für jedes Kalenderjahr ist bis zum 31.5. des darauf folgenden Jahres eine Umsatzsteuererklärung (Jahreserklärung) abzugeben. Die Umsatzsteuer wird selbst berechnet (Anmeldesteuer). Sie ist einen Monat nach Abgabe der Erklärung unaufgefordert an das Finanzamt zu zahlen.

Daneben sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben, deren Anmeldezeitraum sich nach der Höhe der Umsatzsteuerschuld des Vorjahres richtet, und zwar (gültig ab 1.1.2009) . . .

  • für den Kalendermonat, wenn die Umsatzsteuerschuld des vorangegangenen Kalenderjahres über 7.500 € lag,
  • für das Kalendervierteljahr, wenn die Umsatzsteuerschuld 7.500 € oder weniger betrug,  
  • keine Voranmeldung (aber Jahreserklärung!), wenn die Umsatzsteuerschuld im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen hat. 

Im Jahr der Gründung eines Unternehmens und im folgenden Kalenderjahr müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abgegeben werden.

Voranmeldungen und Zahlungen müssen bis zum 10.Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums erfolgen.

Dauerfristverlängerung

Auf Antrag kann das Finanzamt die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung und für die Zahlung um einen Monat verlängern. Bei monatlicher Voranmeldung ist eine Sondervorauszahlung zu leisten.

[aktualisiert am 17.09.2012]

 



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