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Steuerklassen

Steuerkarte und Steuerklassen

Arbeitgeber sind verpflichtet, für ihre Arbeitnehmer die Lohnsteuer zu ermitteln, vom Arbeitslohn einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Die abzuführende Lohnsteuer wird, ausgenommen bei Pauschalierung, anhand der Steuerklasse des Arbeitnehmers aus Steuertabellen ermittelt. Die Steuerklasse ist auf der Lohnsteuerkarte angegeben, die der Arbeitnehmer zu Beginn eines Beschäftigungs- verhältnisses dem Arbeitgeber im Rahmen der >> Arbeitspapiere vorlegen muss.

Legt der Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vor, ist die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu berechnen und abzuführen.

Ehepartner können zwischen den Steuerklassenkombinationen (IV/IV, III/V bzw. V/III) wählen. Die Steuerklassenkombination kann geändert werden. Dazu ist ein Antrag bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen und zwar bis spätestens 30.11. des Jahres, für das die Lohnsteuerkarte ausgestellt wurde.

Für die Steuerklassen gilt folgende Einteilung:

Steuerklasse I:
erhalten Arbeitnehmer, die ledig, verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind.
Steuerklasse II: 
erhalten Arbeitnehmer, die ledig, verheiratet, verwitwet oder geschieden sind, wenn ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld für mindestens ein Kind zusteht und bei ihnen der Haushaltsfreibetrag zu berücksichtigen ist.
Steuerklasse III: 
erhalten Arbeitnehmer,1. die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird,2. die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das Kalenderjahr. Dies gilt für das Kalenderjahr, in dem der Ehegatte verstorben ist. 3. deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Dies gilt für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist
Steuerklasse IV:
erhalten Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte ebenfalls Arbeitslohn bezieht.
Steuerklasse V:
erhält ein Arbeitnehmer, wenn beide Ehepartner berufstätig sind und der andere Steuerklasse III gewählt hat.
Lohnsteuerklasse VI:
erhalten Arbeitnehmer, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, auf der zweiten sowie jeder weiteren Lohnsteuerkarte. In dieser Steuerklasse werden keine Freibeträge mehr berücksichtigt, da dies bereits bei der ersten Steuerklasse/Steuerkarte der Fall ist.

 

 



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