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Meldetatbestände

Meldepflichten (Meldetatbestände) und Meldefristen in der Sozialversicherung

 

 Meldetatbestände  Meldefristen
   
Beginn einer Beschäftigung (Anmeldung) innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Beschäftigung
Ende einer Beschäftigung (Abmeldung) innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Beginn einer Berufsausbildung (Anmeldung) innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Berufsausbildung
Ende einer Berufsausbildung (Abmeldung) innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der Berufsausbildung
Ende einer Beschäftigung nach einer im Vormonat begonnenen Unterbrechung - zwei Meldungen       a) Ende der Entgeltzahlung bzw. Ende des Vormonats b) Ende des Beschäftigungsverhältnisses a) innerhalb von sechs Wochen nach Ende Entgeltszahlung b) innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Unterbrechung der Beschäftigung für mindestens einen Kalendermonat (Unterbrechungsmeldung) innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung
Sondermeldung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Sonderzuwendung) unverzüglich
Jahresmeldung bis 15. April des folgenden Jahres
Änderung im Beschäftigungs-/Versicherungsverhältnis und Wechsel der Krankenkasse für Beginn bzw. Ende der Beschäftigung geltende Meldefristen
Änderung des Namens und/oder der Staatsangehörigkeit, Änderungen, Berichtigungen, Stornierungen bereits abgegebener Meldungen unverzüglich
Beginn einer geringfügigen Beschäftigung innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung
Ende einer geringfügigen Beschäftigung innerhalb einer Woche nach Ende der Beschäftigung
Änderung einer geringfügigen Beschäftigung unverzüglich
Kontrollmeldung bei Nichtvorlage des Sozialversicherungsausweises bei Beschäftigungsbeginn nach Ablauf des dritten Tages der Beschäftigungsaufnahme     bzw. unverzüglich am Tag der Beschäftigungsaufnahme, wenn eine Sofortmeldung zu erstatten ist
Sofortmeldung für versicherungspflichtige und geringfügig Beschäftigte, die zur Mitführung des Sozialversicherungsausweises verpflichtet sind unverzüglich, spätestens am Tag der Beschäftigungsaufnahme
   

 



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