Gewerbesteuer (Rechtslage bis 31.12.2007)
Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag.
Der Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetztes (EStG) bzw. Körperschaftsteuergesetzes (KöStG) ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb*, der nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) um Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert wird.
Aus dem Gewerbeertrag ermittelt das Finanzamt über eine Messzahl den Steuermessbetrag und erlässt einen Steuermessbescheid als Grundlagenbescheid. Die zuständige Gemeinde multipliziert den vom Finanzamt ermittelten Steuermessbetrag mit ihrem Hebesatz und erlässt den Gewerbesteuerbescheid. Die Gewerbesteuer ist an die Gemeinde zu zahlen.
Freibetrag und Staffelung der Messzahl
Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften gibt es einen Freibetrag von 24.500 €/ Jahr. Gewerbesteuer fällt erst dann an, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag übersteigt. Daneben ist die Messzahl bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften gestaffelt. Sie beträgt für die ersten, den Freibetrag übersteigenden 12.000 € 1% und erhöht sich je weiterer 12.000 € um jeweils1%, bis die Steuermesszahl von 5% erreicht ist.
Gewerbeertrag | Steuermesszahl |
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24.500 € (Freibetrag) | 0% |
für die ersten, den Freibetrag übersteigenden 12.000 € | 1% |
für weitere 12.000,00 € | 2% |
für weitere 12.000,00 € | 3% |
für weitere 12.000,00 € | 4% |
für alle darüber hinausgehenden Beträge | 5% |
Für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) gibt es keinen Freibetrag und keine stufenweise Anhebung der Steuermesszahl - sie beträgt von Beginn an einheitlich 5%.
Berechnungsbeispiel und Belastungsvergleich Einzelunternehmen/Kapitalgesellschaft
Einzelunternehmen | |
Gewerbeertag | . 50.000 € |
Freibetrag | 24.500 € |
verbleiben | 25.500 € |
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Steuermesszahl 1 % aus 12.000 € (verbleiben noch 13.500 €) | 120 € |
Steuermesszahl 2 % aus 12.000 € (verbleiben noch 1.500 €) . | 240 € |
Steuermesszahl 3 % aus 1.500 €) | 45 € |
ergibt einen Steuermessbetrag von | 405 € |
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Kapitalgesellschaft | |
Gewerbeertag | 50.000 € |
Freibetrag | 0 € |
verbleiben | 50.000 € |
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Steuermesszahl 5 % aus 50.000 € ergibt einen Steuermessbetrag von | 2.500 € |
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Vorauszahlungen
Für Gewerbesteuer, die voraussichtlich zu bezahlen ist, setzt die Gemeinde Vorauszahlungen fest. Stichtage für Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und der 15. November. Ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen ist allerdings beim Finanzamt zu stellen.
Gewerbesteuererklärung
Abgabetermin für die Gewerbesteuererklärung ist der 31. Mai des Folgejahres.
Betriebsausgabe / Aufwand
Die Gewerbesteuer(-vorauszahlung) wird als Betriebsausgabe bzw. Aufwand gewinn- mindernd berücksichtigt.
Entlastung bei der Einkommensteuer
Darüber hinaus vermindert Gewerbesteuer die Einkommensteuer der Unternehmer von Einzelunternehmen und Personengesellschaften um das 1,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags.
*Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuer