buchfuehrungstipps.de0
0
00
Buchführungspflicht

Buchführungspflicht


Es gibt im Wesentlichen zwei Möglichkeiten, den Gewinn zu ermitteln:

  • die Bilanzierung (Betriebsvermögensvergleich) und die
  • die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (nach § 4 Abs. 3 EStG)

Steuerpflichtige, die buchführungspflichtig sind, müssen Ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln und dafür eine doppelte Buchführung mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstellen. Doppelte Buchführung ist das aufwändigere Verfahren, bedeutet aber nicht doppelte Arbeit in der Form, dass die Buchführung zweimal erledigt werden muss.

Nicht buchführungspflichtige können ihren Gewinn durch die Einnahmen-Überschussrechnung, oft auch als einfache Buchführung bezeichnet, ermitteln.

Wann besteht die Pflicht zu bilanzieren und doppelte Buchführung zu machen ?

Die Buchführungspflicht ist im Handelsgesetzbuch und in der Abgabenordnung geregelt. Wenn von der Verpflichtung Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen die Rede ist, besteht die Verpflichtung zur doppelten Buchführung.

Buchführungspflicht besteht für . . .

  • Kaufleute (Einzelkaufmann e. K.*, OHG, KG)
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)
  • Land- und Forstwirte, die bestimmte Grenzwerte überschreiten
  • gewerblich Tätige (Nicht-Kaufleute), die folgende Umsatz- und Gewinngrenzen überschreiten:

    Bis 31.12.2006   bei mehr als 350.000,00 € Umsatz oder mehr als 30.000,00 € Gewinn.

    Zum 1.1.2007  bei mehr als 500.000,00 Euro Umsatz oder mehr als 30.000,00 Euro Gewinn.

    Zum 1.1.2008  bei mehr als 500.000,00 Euro Umsatz oder mehr als 50.000,00 Euro Gewinn.


    Für Unternehmer bedeutet dies, dass sie für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen, bis zu einem Gewinn von 50.000,00 Euro und einem Umsatz bis 500.000,00 Euro auf doppelte Buchführung verzichten, und ihren Gewinn wesentlich unkomplizierter durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln können. 

    Dies gilt mit Einschränkungen auch für Einzelkaufleute (s. u.)* 

Wann besteht keine (bzw. einfache) Buchführungspflicht ?

Keine Buchführungspflicht und damit die Möglichkeit, den Gewinn durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (einfache Buchführung) zu ermitteln besteht für . . .

  • Freiberufler (nicht aber Kapitalgesellschaften etc.),
  • Nichtkaufleute (die die oben genannten Werte nicht überschreiten),
  • Einzelkaufläute, die Erleichterungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes BilMoG nutzen können*
  • Land- und Forstwirte, die bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten.

Nicht buchführungspflichtige Unternehmer können wählen, ob sie für die Gewinnermittlung die Bilanzierung oder die Einnahmen-Überschussrechnung einsetzen.

Freiberufler können unabhängig von der Höhe des Umsatzes und Gewinns zur Gewinnermittlung die Einnahmen-Überschussrechnung einsetzen. Eine freiberufliche Tätigkeit z. B. der Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Hebammen (nach § 18 EStG) usw. ist nicht mit freier Mitarbeit zu verwechseln!

Neben der Buchführungspflicht gibt es eine Reihe von Aufzeichnungspflichten (z.B. nach EStG und UStG), die auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung zu beachten sind.


* Erleichterung der Buchführungspflichen von Einzelkaufleuten

Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde für Einzelkaufleute (e. K.) eine Erleichterung bei der handelsrechtlichen Buchführungspflicht eingeführt. Diese betrifft Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen. Einzelkaufleute sind danach von der Verpflichtung Bücher zu führen und Bilanzen zu erstellen befreit, und können ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung erstellen, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen die Umsatzerlöse 500.000 € und der Jahresüberschuss 50.000 € nicht übersteigen. 



mediatrain Augustaanlage 41 in 68165 Mannheim    mediatrain@t-online.de