ABC der steuer- und sozialversicherungsfreien und -begünstigten Zuwendungen . . .
Arbeitskleidung
Aufwendugen des Arbeitgebers für Berufskleidung des Arbeitnehmers sind unter folgenden vorausseztungen steuerfrei:
- es handelt sich um typische Berufskleidung (Arbeitsschutzkleidung, Uniform, ...)
- der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Berufskleidung stellen oder überlassen (beim Kauf durch den Arbeitnehmer muss der Beleg auf den Arbeitgeber ausgestellt sein!)
- bei Barleistungen, wenn nach einem Gesetz, einem Tarifvertrag oder nach einer Betriebsvereinbarung ein Anspruch besteht
Barablösungen nur aufgrund von einzelarbeitsvertraglichen Regelungen sind steuerpflichtig.
|
|
mediatrain Augustaanlage 41 in 68165 Mannheim
mediatrain@t-online.de